in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Unterlagen rechtfertigten kein höheres Honorar. Insgesamt sei die Honorarnote daher um 9.5 Stunden zu kürzen und dem Beschuldigten sei ausgehend von maximal zehn Arbeitsstunden à CHF 300.00 eine Entschädigung von CHF 3'000.00 zuzüglich Auslagen von CHF 286.00 und Mehrwertsteuer von CHF 253.00 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte zuzusprechen (zum Ganzen pag. 124 E. 3).