___ ferner weder Beweisanträge gestellt noch «tatbestandsmässiges oder rechtliches» ausgeführt, womit «hier» höchstens zwei Stunden angefallen sein dürften. Rechne man für zwei Besprechungen mit dem Klienten total zwei Stunden und für die Vorbereitung sowie die Durchführung der Hauptverhandlung «plus minus» fünf Stunden hinzu, erscheine ein Aufwand von rund zehn Stunden als noch angemessen. Auch die von Fürsprecher B.________ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Unterlagen rechtfertigten kein höheres Honorar.