Die Akten bestünden wie erwähnt aus einer Seite Anzeigerapport. Juristische Korrespondenz sei nicht geführt worden und bei den Schreiben der Staatsanwaltschaft sowie des Gerichts handle es sich allesamt um «Standardschreiben». Im Vorverfahren habe Fürsprecher B.________ ferner weder Beweisanträge gestellt noch «tatbestandsmässiges oder rechtliches» ausgeführt, womit «hier» höchstens zwei Stunden angefallen sein dürften.