Die Akten bestünden schliesslich aus zwei Seiten Polizeirapport, wobei auf der ersten Seite Personalien, Fahrzeugdaten und Tatdatum sowie -ort und auf der zweiten Seite relativ kurz der Sachverhalt aufgeführt worden seien. Betreffend die Honorarnote sei festzuhalten, dass die Arbeitspositionen zeitlich nicht einzeln ausgewiesen worden seien und die überwiegend geleisteten Arbeiten «Studium» und «Ausarbeitung» von Schreiben von/an die Staatsanwaltschaft oder das Regionalgericht betreffen würden. Die Akten bestünden wie erwähnt aus einer Seite Anzeigerapport.