7. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von maximal CHF 3'000.00 (zzgl. Auslagen und MWST) auszurichten. Zur Begründung führt sie aus, der geltend gemachte Aufwand von 19.5 Stunden stehe in keinem Verhältnis zur Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit der vorliegenden Strafsache.