gesamthaft gerade noch als angemessen (das geltend gemachte Honorar von CHF 5'850.00 entspricht einer Ausschöpfung des ordentlichen Tarifrahmens von rund 25%). Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere auch, dass die von der Verteidigung zusammengetragenen und anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten Beweismittel massgeblich zur Beurteilung des relevanten, angeklagten Sachverhalts beigetragen haben. Die geltend gemachten Auslagen geben sodann zu keinen Bemerkungen Anlass. Demnach hat der Kanton Bern dem Beschuldigten eine Entschädigung von CHF 6'608.45 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte auszurichten.