Auch wenn die Kriterien gemäss Art. 41 Abs. 3 KAG (gebotener Zeitaufwand, Bedeutung der Streitsache und Schwierigkeit des Prozesses) vorliegend mit Blick auf den Aktenumfang, die massgeblichen Beweis- und Rechtsfragen bzw. die Komplexität des Prozesses und den Umstand, dass lediglich eine Übertretung und damit eine allfällige Busse zur Diskussion stand, als (eher) unterdurchschnittlich zu gewichten sind, erscheint der von Fürsprecher B.________ geltend gemachte Aufwand gesamthaft gerade noch als angemessen (das geltend gemachte Honorar von CHF 5'850.00 entspricht einer Ausschöpfung des ordentlichen Tarifrahmens von rund 25%).