Innerhalb des zur Anwendung gelangenden Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Fürsprecher B.________ macht mit Honorarnote vom 13. Dezember 2023 eine Entschädigung von insgesamt CHF 6'608.45 (Honorar von CHF 5'850.00, Auslagen von CHF 286.00 und Mehrwertsteuer von CHF 472.45) bei einem zeitlichen Aufwand von 19.50 Stunden geltend (pag. 74).