Die Höhe der Entschädigung des anwaltlichen Aufwands in Verfahren vor den kantonalen Gerichten richtet sich nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). In Strafrechtssachen wird das Honorar bei einzelgerichtlichen Verfahren vor dem Regionalgericht (inkl. Aufwand für das Vorverfahren) im Rahmen von CHF 500.00 bis CHF 25’000.00 bemessen (Art. 17 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 17 Abs. 2 PKV). Innerhalb des zur Anwendung gelangenden Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art.