6. Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz setzte die Entschädigung für die private Verteidigung des Beschuldigten durch Fürsprecher B.________ auf CHF 6'608.45 (inkl. Auslagen und MWST) fest und führte dazu Folgendes aus (S. 10 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 100 f.): Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Zu den Aufwendungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit.