5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Generalstaatsanwaltschaft hat das erstinstanzliche Urteil lediglich in Bezug auf die Höhe der Parteientschädigung angefochten. Diese ist von der Kammer neu zu beurteilen. Die übrigen Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO) und ist nicht an das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden. II. Höhe der erstinstanzlichen Parteientschädigung