3. Schriftliches Verfahren Am 13. Februar 2025 verfügte die Verfahrensleitung gestützt auf Art. 406 Abs. 1 Bst. d der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens. Gleichzeitig forderte sie die Generalstaatsanwaltschaft auf, eine schriftliche Begründung der Berufung einzureichen (pag. 118 f.). Die schriftliche Berufungsbegründung der Generalstaatsanwaltschaft datiert vom 27. Februar 2025 (pag. 122 ff.). Fürsprecher B.________ reichte für den Beschuldigten innert Frist keine Stellungnahme ein (vgl. pag. 129).