2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) am 27. Dezember 2023 Berufung an (pag. 86). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 8. Januar 2025 (pag. 91 ff.) und wurde der Generalstaatsanwaltschaft am 10. Januar 2025 zugestellt (vgl. pag. 112). Mit Eingabe vom 17. Januar 2025 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft die Berufung und beschränkte diese auf den Entschädigungspunkt (pag. 113 f.). Der Beschuldigte, privat verteidigt durch Fürsprecher B.__