(nachfolgend: Beschuldigter) von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01), angeblich begangen durch einfache Verkehrsregelverletzung (Nichtfreigeben der Strasse gegenüber dem nachfolgenden, schneller fahrenden Verkehr), frei. Es auferlegte die Verfahrenskosten von CHF 1'320.00 dem Kanton Bern und richtete dem Beschuldigten eine Entschädigung von CHF 6'608.45 (inkl. Auslagen und MWST) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte aus (zum Ganzen pag. 7 ff.).