Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 25 13 VTV Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. August 2025 Besetzung Oberrichter Horisberger (Präsident i.V.), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Friederich Hörr Gerichtsschreiberin von Teufenstein Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 13. Dezember 2023 (PEN 23 310) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 13. Dezember 2023 sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Vorinstanz) A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) von der An- schuldigung der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01), angeblich begangen durch einfache Verkehrsregelverletzung (Nicht- freigeben der Strasse gegenüber dem nachfolgenden, schneller fahrenden Ver- kehr), frei. Es auferlegte die Verfahrenskosten von CHF 1'320.00 dem Kanton Bern und richtete dem Beschuldigten eine Entschädigung von CHF 6'608.45 (inkl. Aus- lagen und MWST) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte aus (zum Ganzen pag. 7 ff.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) am 27. Dezember 2023 Berufung an (pag. 86). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 8. Januar 2025 (pag. 91 ff.) und wur- de der Generalstaatsanwaltschaft am 10. Januar 2025 zugestellt (vgl. pag. 112). Mit Eingabe vom 17. Januar 2025 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft die Beru- fung und beschränkte diese auf den Entschädigungspunkt (pag. 113 f.). Der Beschuldigte, privat verteidigt durch Fürsprecher B.________, beantragte in- nert gesetzter Frist weder ein Nichteintreten auf die Berufung der Generalstaats- anwaltschaft noch erklärte er Anschlussberufung (vgl. pag. 118). 3. Schriftliches Verfahren Am 13. Februar 2025 verfügte die Verfahrensleitung gestützt auf Art. 406 Abs. 1 Bst. d der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durch- führung eines schriftlichen Verfahrens. Gleichzeitig forderte sie die Generalstaats- anwaltschaft auf, eine schriftliche Begründung der Berufung einzureichen (pag. 118 f.). Die schriftliche Berufungsbegründung der Generalstaatsanwaltschaft datiert vom 27. Februar 2025 (pag. 122 ff.). Fürsprecher B.________ reichte für den Beschuldigten innert Frist keine Stellung- nahme ein (vgl. pag. 129). Am 7. April 2025 schloss die Verfahrensleitung unter Bekanntgabe der Kammerbe- setzung den Schriftenwechsel (pag. 129 f.). 4. Anträge der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in der schriftlichen Berufungsbegrün- dung Folgendes (pag. 122 f.): 2 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 13. Dezem- ber 2023 bezüglich des Freispruchs von A.________ von der Anschuldigung der einfachen Ver- kehrsregelverletzung in Rechtskraft erwachsen ist; unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton Bern. 2. Dem Beschuldigten A.________ sei für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte eine Entschädigung von maximal CHF 3'000.00 zzgl. Auslagen und MwSt auszurichten. 3. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten A.________ aufzuerlegen. Der Beschuldigte stellte keine Anträge. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Generalstaatsanwaltschaft hat das erstin- stanzliche Urteil lediglich in Bezug auf die Höhe der Parteientschädigung angefoch- ten. Diese ist von der Kammer neu zu beurteilen. Die übrigen Punkte des erstin- stanzlichen Urteils sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO) und ist nicht an das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden. II. Höhe der erstinstanzlichen Parteientschädigung 6. Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz setzte die Entschädigung für die private Verteidigung des Beschul- digten durch Fürsprecher B.________ auf CHF 6'608.45 (inkl. Auslagen und MWST) fest und führte dazu Folgendes aus (S. 10 ff. der erstinstanzlichen Urteils- begründung; pag. 100 f.): Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausü- bung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Zu den Aufwendungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zählen in erster Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität wie auch die Höhe des Arbeits- aufwands gerechtfertigt sind (BGE 142 IV 45 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts [BGer] 7B_12/2021 vom 11. September 2023 E. 3.1.1; 6B_1282/2021 vom 7. September 2022 E. 4.3.1; 6B_380/2021 vom 21. Juni 2022 E. 2.2.1). Das Bundesgericht bejahte verschiedentlich auch bei blossen Übertre- tungen einen Anspruch auf Entschädigung für Anwaltskosten, wenn der Rechtsanwalt erst nach Er- gehen eines Strafbefehls beigezogen wurde und die Übertretung von der Staatsanwaltschaft daher mit einer gewissen Hartnäckigkeit verfolgt wurde (BGE 142 IV 45 E. 2.2; Urteile des BGer 6B_322/2017 vom 27. Oktober 2017 E. 2.4.2, 6B_1472/2021 vom 30. Mai 2022 E. 3.4 f., 6B_193/2017 vom 31. Mai 2017 E. 2.6, 6B_800/2015 vom 6. April 2016 E. 2.5 f., 6B_880/2015 vom 8. Dezember 2015 E.1.4, 6B_209/2014 vom 17. Juli 2014 E. 2, 1B_536/2012 vom 9. Januar 2013 E. 2.3; vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 6B_701/2018 vom 5. November 2018 E. 2). Vorliegend wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl vom 15. März 2022 wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (einfache Verkehrsregelverletzung) zu einer Busse von CHF 100.00 so- wie zu den Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 100.00 verurteilt. Der Beschuldigte hat erst einen 3 privaten Verteidiger mandatiert, nachdem man einen Strafbefehl gegen ihn erlassen hatte. Das Ge- richt erachtet die Mandatierung eines Verteidigers daher mit Blick auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung und die konkreten Umstände als angemessen. Die Höhe der Entschädigung des anwaltlichen Aufwands in Verfahren vor den kantonalen Gerichten richtet sich nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). In Strafrechtssachen wird das Honorar bei einzelgerichtlichen Verfahren vor dem Regionalgericht (inkl. Aufwand für das Vorverfahren) im Rahmen von CHF 500.00 bis CHF 25’000.00 bemessen (Art. 17 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 17 Abs. 2 PKV). Innerhalb des zur Anwen- dung gelangenden Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebote- nen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Fürsprecher B.________ macht mit Honorarnote vom 13. Dezember 2023 eine Entschädigung von insgesamt CHF 6'608.45 (Honorar von CHF 5'850.00, Auslagen von CHF 286.00 und Mehrwertsteuer von CHF 472.45) bei einem zeitlichen Aufwand von 19.50 Stunden geltend (pag. 74). Auch wenn die Kriterien gemäss Art. 41 Abs. 3 KAG (gebotener Zeitaufwand, Bedeutung der Streitsa- che und Schwierigkeit des Prozesses) vorliegend mit Blick auf den Aktenumfang, die massgeblichen Beweis- und Rechtsfragen bzw. die Komplexität des Prozesses und den Umstand, dass lediglich eine Übertretung und damit eine allfällige Busse zur Diskussion stand, als (eher) unterdurchschnittlich zu gewichten sind, erscheint der von Fürsprecher B.________ geltend gemachte Aufwand gesamthaft gerade noch als angemessen (das geltend gemachte Honorar von CHF 5'850.00 entspricht einer Ausschöpfung des ordentlichen Tarifrahmens von rund 25%). Zu berücksichtigen ist dabei insbeson- dere auch, dass die von der Verteidigung zusammengetragenen und anlässlich der Hauptverhand- lung eingereichten Beweismittel massgeblich zur Beurteilung des relevanten, angeklagten Sachver- halts beigetragen haben. Die geltend gemachten Auslagen geben sodann zu keinen Bemerkungen Anlass. Demnach hat der Kanton Bern dem Beschuldigten eine Entschädigung von CHF 6'608.45 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte auszurichten. 7. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, dem Beschuldigten für das erstinstanzli- che Verfahren eine Entschädigung von maximal CHF 3'000.00 (zzgl. Auslagen und MWST) auszurichten. Zur Begründung führt sie aus, der geltend gemachte Aufwand von 19.5 Stunden stehe in keinem Verhältnis zur Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit der vorliegenden Strafsache. Der Beschuldigte sei mit Strafbefehl vom 15. März 2022 wegen Nichtfreigebens der Strasse gegenüber dem nachfolgenden, schneller fahrenden Verkehr als Lenker eines Traktors zu einer Busse von CHF 100.00 und den Verfahrenskosten von CHF 100.00 verurteilt worden. Gegen diesen Strafbefehl habe Fürsprecher B.________ für ihn Einsprache erhoben und sich mit den Akten (Anzeigerapport und Strafbefehl) dokumentieren lassen. Anschliessend habe Fürsprecher B.________ «nach mehrmaligem Mahnen» seitens der Staatsanwaltschaft auf eine schriftliche Einsprachebegründung sowie auf eine Einvernahme des Beschuldigten verzichtet und die Überweisung ans Regionalgericht gewünscht. Die erstinstanzli- che Hauptverhandlung, in welcher der Beschuldigte und ein Zeuge einvernommen 4 worden sowie drei von Fürsprecher B.________ eingereichte Pläne und drei Fotos zu den Akten erkannt worden seien, habe rund zwei Stunden gedauert und der Be- schuldigte sei vom Regionalgericht unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton Bern freigesprochen worden. Mit Blick auf den Tarifrahmen von CHF 500.00 bis maximal CHF 25'000.00 für or- dentliche Verfahren vor dem Einzelgericht sei der vorliegende Fall klar als unter- durchschnittlich zu bezeichnen resp. im untersten Bereich des Tarifrahmens anzu- siedeln. Dem Beschuldigten sei wie ausgeführt ein einziger Sachverhalt vorgewor- fen worden. Auch die Schwierigkeit der Sache sei unterdurchschnittlich gewesen. Die Akten bestünden schliesslich aus zwei Seiten Polizeirapport, wobei auf der ers- ten Seite Personalien, Fahrzeugdaten und Tatdatum sowie -ort und auf der zweiten Seite relativ kurz der Sachverhalt aufgeführt worden seien. Betreffend die Honorarnote sei festzuhalten, dass die Arbeitspositionen zeitlich nicht einzeln ausgewiesen worden seien und die überwiegend geleisteten Arbeiten «Studium» und «Ausarbeitung» von Schreiben von/an die Staatsanwaltschaft oder das Regionalgericht betreffen würden. Die Akten bestünden wie erwähnt aus einer Seite Anzeigerapport. Juristische Korrespondenz sei nicht geführt worden und bei den Schreiben der Staatsanwaltschaft sowie des Gerichts handle es sich allesamt um «Standardschreiben». Im Vorverfahren habe Fürsprecher B.________ ferner weder Beweisanträge gestellt noch «tatbestandsmässiges oder rechtliches» ausge- führt, womit «hier» höchstens zwei Stunden angefallen sein dürften. Rechne man für zwei Besprechungen mit dem Klienten total zwei Stunden und für die Vorberei- tung sowie die Durchführung der Hauptverhandlung «plus minus» fünf Stunden hinzu, erscheine ein Aufwand von rund zehn Stunden als noch angemessen. Auch die von Fürsprecher B.________ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einge- reichten Unterlagen rechtfertigten kein höheres Honorar. Insgesamt sei die Honorarnote daher um 9.5 Stunden zu kürzen und dem Beschul- digten sei ausgehend von maximal zehn Arbeitsstunden à CHF 300.00 eine Ent- schädigung von CHF 3'000.00 zuzüglich Auslagen von CHF 286.00 und Mehrwert- steuer von CHF 253.00 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte zuzusprechen (zum Ganzen pag. 124 E. 3). 8. Erwägungen der Kammer 8.1 Rechtliche Grundlagen Wird die beschuldigte Person freigesprochen, hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Zu den Aufwendungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO zählen in erster Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO verlangt, dass sich sowohl der Beizug einer Verteidi- gung als auch der von dieser betriebene Aufwand als angemessen erweisen (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_1280/2021 vom 7. September 2022 E. 4.3.1 und 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Der Beizug einer Verteidigung kann sich als angemessen erweisen, auch wenn er nicht als geradezu geboten erscheint (BGE 142 IV 45 E. 2.1, BGE 138 IV 197 5 E. 2.3.3 und Urteil des Bundesgerichts 6B_1280/2021 vom 7. September 2022 E. 4.3.1; je mit Hinweisen). Einer beschuldigten Person wird in der Regel der Bei- zug eines Anwalts zugebilligt, wenn dem Deliktsvorwurf eine bestimmte Schwere zukommt. Bei blossen Übertretungen hängt die Antwort auf die Frage, ob der Bei- zug einer Verteidigung angemessen war, von den konkreten Umständen des Ein- zelfalls ab. An die Angemessenheit sind jedoch keine hohen Anforderungen zu stellen (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_950/2020 vom 25. Novem- ber 2020 E. 2.3.1; mit Hinweis). Im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO geht es schliesslich um die Verteidigung einer vom Staat zu Unrecht beschuldigten und gegen ihren Willen in ein Strafverfahren einbezogenen Person. Wer sich selbst ver- teidigt, dürfte zudem prinzipiell – unabhängig von der Schwere des Deliktsvorwurfs – schlechter gestellt sein. Entsprechend darf auch bei blossen Übertretungen nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person ihre Verteidi- gungskosten als Ausfluss einer Art von Sozialpflichtigkeit selbst zu tragen hat (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1280/2021 vom 7. September 2022 E. 4.3.1; mit Hinweisen, ferner WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2023, N 14a zu Art. 429 StPO). Im Übrigen sind für die Beurteilung der Angemessenheit des Beizugs einer Verteidigung die Umstände massgebend, die im Zeitpunkt der Mandatierung bekannt waren (Urteil des Bundesgerichts 6B_1280/2021 vom 7. September 2022 E. 4.3.1; mit Hinweisen). Nach der Recht- sprechung des Bundesgerichts besteht bei blossen Übertretungen beispielsweise ein Anspruch auf Entschädigung, wenn die Verteidigung erst nach Ergehen eines Strafbefehls beigezogen wurde (BGE 142 IV 45 E. 2.2 sowie Urteile des Bundesge- richts 6B_ 950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.3.1, 6B_701/2018 vom 5. No- vember 2018 E. 2, 6B_322/2017 vom 27. Oktober 2017 E. 2.4.2, 6B_193/2017 vom 31. Mai 2017 E. 2.6, 6B_800/2015 vom 6. April 2016 E. 2.5 f., 6B_880/2015 vom 8. Dezember 2015 E. 1.4, 6B_209/2014 vom 17. Juli 2014 E. 2.2 f. und 1B_536/2012 vom 9. Januar 2013 E. 2.3). Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den kantonalen Anwaltstarifen und nach dem Zeitaufwand, den der Anwalt für die Verteidigung der beschuldigten Per- son aufgewendet hat. Zumindest dem Grunde nach sollen diese Verteidigungskos- ten voll entschädigt werden. Die Bemühungen des Anwalts müssen im Umfang aber den Verhältnissen entsprechen, d. h. sachbezogen und angemessen sein (Ur- teil des Obergerichts des Kantons Bern SK 23 258 vom 12. Juni 2024 E. III.9; mit Hinweisen). Im Kanton Bern bestimmt sich die Höhe der Parteientschädigung im Einzelfall nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Ver- ordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811). In Strafsachen, die in einem Verfahren vor dem Einzelgericht des Regionalgerichts beurteilt werden, beträgt die Höhe der Entschädigung zwischen CHF 500.00 und CHF 25'000.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. b PKV). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Mit dem KAG und der PKV verwarf der bernische Gesetzgeber die Möglichkeit, statt der Rahmentarife einen Stundenansatz (oder einen Rahmen von maximalen und minimalen Stundenansätzen) im Gesetz vorzugeben. Vor diesem Hintergrund ist eine Parteikostenbemessung unzulässig, bei welcher der erbrachte 6 Stundenaufwand mit einem als üblich befundenen Stundenansatz multipliziert wird. Das hindert das die Parteientschädigung festsetzende Gericht jedoch nicht daran, das als angemessen erachtete Pauschalhonorar im Sinn einer Plausibilitätsprüfung durch den als geboten erachteten Stundenaufwand zu teilen (Beschluss des Ober- gerichts des Kantons Bern BK 22 527 vom 14. Juni 2023 E. 5.2, bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts 7B_284/2023 vom 20. September 2023 E. 2). Als Massstab für die Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat nach ständiger Rechtsprechung der er- fahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts sowie des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_888/2021 vom 24. November 2022 E. 2.2.1). Bei der Bemessung des Partei- kostenersatzes besteht ein grosses richterliches Ermessen. Innerhalb des ange- messenen Rahmens sind die Verteidigungskosten grundsätzlich voll zu entschädi- gen (Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 23 258 vom 12. Juni 2024 E. III.9 und SK 18 62 vom 20. Juni 2018 E. 8). 8.2 In concreto 8.2.1 Zur Angemessenheit des Beizugs einer Verteidigung Die Angemessenheit des Beizugs einer Verteidigung wird von der Generalstaats- anwaltschaft nicht bestritten (siehe E. 7 oben). Der Beschuldigte zog Fürsprecher B.________ zudem erst als Verteidiger bei, nachdem er von der Staatsanwalt- schaft mittels Strafbefehls wegen einer Widerhandlung gegen das SVG – konkret einer einfachen Verkehrsregelverletzung – zu einer Übertretungsbusse und zu den Verfahrenskosten verurteilt worden war (vgl. pag. 3 ff.). Ihm blieb keine andere Möglichkeit, als sich mit der Einsprache zur Wehr zu setzen, ansonsten der Straf- befehl zum rechtskräftigen Urteil geworden wäre. Zudem legt der Beschuldigte die Strecke, auf der er gemäss Strafbefehl gegen das SVG verstossen haben soll, gemäss eigenen Aussagen zweimal pro Woche zurück (vgl. pag. 55 Z. 31 ff.). Für ihn war deshalb entscheidend zu wissen, ob er sich rechtmässig verhielt oder nicht, um sein Verhalten zukünftig gegebenenfalls anpassen zu können. Im Zeitpunkt der Einreichung der Einsprache konnte der Beschuldigte des Weiteren nicht davon ausgehen, dass ihn die Vorinstanz nach Überweisung des Verfahrens an sie frei- sprechen wird – dies insbesondere auch, weil der Freispruch aufgrund der rechtli- chen Würdigung erfolgte. Schliesslich war für ihn nicht leicht erkennbar, ob und al- lenfalls inwiefern der Ausgang des Strafverfahrens bei möglichen Administrativ- massnahmen berücksichtigt wird. Unter diesen Umständen und mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach an die Angemessenheit keine hohen Anforderungen zu stellen sind und auch bei blossen Übertretungen grundsätzlich ein Anspruch auf Entschädigung besteht, wenn die Verteidigung erst nach Ergehen eines Strafbefehls beigezogen wurde (siehe E. 8.1 oben), erscheint der Beizug ei- ner Verteidigung im vorliegenden Fall als (gerade noch) angemessene Ausübung der Verfahrensrechte. 7 8.2.2 Zur Angemessenheit der Höhe der erstinstanzlich gesprochenen Parteientschädi- gung Fürsprecher B.________ machte gemäss Honorarnote vom 13. Dezember 2023 bei einem Aufwand von 19.5 Stunden und einem Stundenansatz von CHF 300.00 ein Honorar von CHF 5'850.00, zuzüglich Auslagen von CHF 286.00 und Mehr- wertsteuer von CHF 472.45 (7.7 % auf CHF 6'136.00), geltend, ausmachend ins- gesamt CHF 6'608.45 (pag. 74 f.). Eine Ausschöpfung des Tarifrahmens um rund 25 % erscheint im vorliegenden Fall – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – als deutlich übersetzt und steht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den gemäss Art. 41 Abs. 3 KAG massgeblichen Kriterien. Das Honorar ist daher im Rahmen der PKV als Pauschale festzulegen, ohne dass die einzelnen zu berück- sichtigenden Arbeitsstunden oder der gebotene Stundenansatz im Einzelnen zu prüfen wären. Betreffend die aus objektiver Sicht zu beurteilende Bedeutung der Streitsache ist zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten lediglich eine Widerhandlung gegen das SVG, begangen durch einfache Verkehrsregelverletzung durch Nichtfreigeben der Strasse gegenüber dem nachfolgenden, schneller fahrenden Verkehr, – mithin einzig eine Übertretung – vorgeworfen wurde. Die strafrechtlich zu befürchtende Strafe (Übertretungsbusse) bewegte sich sodann im absoluten Bagatellbereich. Entsprechend ist die Bedeutung der Streitsache strafrechtlich gesehen – insbeson- dere auch in Relation zu den von einem Einzelgericht zu beurteilenden Strafsachen und dessen Kompetenz, namentlich Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren und Lan- desverweisungen zu verhängen – am untersten Rand anzusiedeln. Hinsichtlich der Schwierigkeit des Prozesses ist zu beachten, dass die Strafsache in tatsächlicher Hinsicht keineswegs komplex war. Es ging lediglich um die Beurtei- lung eines einzigen Sachverhalts resp. einer einzigen dem Beschuldigten vorge- worfenen einfachen Verkehrsregelverletzung. Konkret galt es zu klären, ob der Be- schuldigte, als er mit seinem Traktor samt Anhänger von C.________ (Ortschaft) via D.________ (Ortschaft) nach E.________ (Ortschaft) fuhr, eine immer länger werdende Fahrzeugkolonne hinter sich herzog und es trotz einiger geeigneter Ausweichmöglichkeiten unterliess, dem nachfolgenden, schneller fahrenden Ver- kehr das Überholen zu ermöglichen bzw. auf Ausweichplätzen anzuhalten (vgl. pag. 3). Das Rahmengeschehen war unbestritten und es stellten sich einzig die Beweisfragen, ob und gegebenenfalls, wo es auf der fraglichen Strecke Ausweich- möglichkeiten gab, die der Beschuldigte allenfalls hätte nutzen müssen, und wie diese signalisiert waren. Der Aktenumfang war mit 50 Seiten bis zur erstinstanzli- chen Hauptverhandlung sodann minimal und äusserst überschaubar. Für die sach- verhaltsmässige Einordnung des Geschehens waren im Wesentlichen lediglich der knapp zweiseitige Anzeigerapport (pag. 1 f.) sowie die vom Beschuldigten in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Fotos sowie Pläne relevant (pag. 67 ff.). In rechtlicher Hinsicht boten sich ebenfalls keine besonderen Schwie- rigkeiten. Entsprechend fielen die beweiswürdigenden und rechtlichen Ausführun- gen der Vorinstanz mit rund fünf Seiten (pag. 94 ff.) resp. knapp zwei Seiten (pag. 98 ff.) vergleichsweise kurz aus. Insgesamt ist die Schwierigkeit der vorlie- genden Strafsache aus diesen Gründen und verglichen mit den tatsächlichen sowie 8 rechtlichen Schwierigkeiten anderer einzelgerichtlicher Strafverfahren als klar un- terdurchschnittlich zu qualifizieren. Zum gebotenen Zeitaufwand ist festzuhalten, dass Fürsprecher B.________ für den Beschuldigten darauf verzichtete, die Einsprache zu begründen und – wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend festhielt – keine juristische Korrespondenz geführt wurde. Zudem fand im Vorverfahren keine Einvernahme statt. Die erste ge- plante Einvernahme des Beschuldigten musste wegen Krankheit von Fürsprecher B.________ abgesagt werden (vgl. pag. 18 ff.). Nach erneuter Vorladung des Be- schuldigten verlangte Fürsprecher B.________ die Überweisung an die Vorinstanz, ohne vorgängige Befragung des Beschuldigten, weil er die Thematik, «mit welcher er sich schon mehr befassen musste», von einem Gericht beurteilt haben wollte (vgl. pag. 24 ff.). Damit beraubte der Beschuldigte die Staatsanwaltschaft der Mög- lichkeit, ihre Meinung betreffend seine Strafbarkeit im Rahmen des Einsprachever- fahrens zu ändern und das Verfahren gegen ihn gegebenenfalls einzustellen. Die erstinstanzliche Hauptverhandlung inklusive Urteilseröffnung dauerte sodann zwei Stunden und fünfzehn Minuten (pag. 52 ff.). Insgesamt hatte Fürsprecher B.________ somit im Wesentlichen seinen Mandanten auf die Hauptverhandlung vorzubereiten, das in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichte «Beila- genverzeichnis» (Fotos und Pläne) zu erstellen und den Parteivortrag zu verfassen, wobei zu berücksichtigen ist, dass er sich anscheinend «schon mehr» mit der Thematik befassen musste (vgl. pag. 26) und bei der Vorbereitung dementspre- chend wohl gewisse Synergien nutzen konnte. Aufgrund all dieser Umstände und angesichts der klar unterdurchschnittlichen Schwierigkeit der Strafsache ist auch der gebotene Zeitaufwand klar am untersten Rand anzusiedeln. Nach dem Ausgeführten ist die vorliegende Streitsache entgegen der Ansicht der Vorinstanz resp. mit der Generalstaatsanwaltschaft als klar unterdurchschnittlich zu erachten. Unter Berücksichtigung der massgebenden, genannten Kriterien er- scheint eine Ausschöpfung des Tarifrahmens von unter 10 % resp. ein Honorar von pauschal CHF 1’500.00 als maximal angemessen. Zum selben Ergebnis gelangt die Kammer auch, wenn sie im Sinne einer Plausibi- litätsprüfung auf den als geboten erachteten Stundenaufwand abstellt. Fürsprecher B.________ machte mit Honorarnote vom 13. Dezember 2023 wie erwähnt einen Aufwand von 19.5 Stunden geltend, wobei er die Arbeitspositionen zeitlich nicht einzeln auswies (vgl. pag. 74 f.). Auffallend ist, dass die überwiegend aufgeführten, geleisteten Arbeiten – wie die Generalstaatsanwaltschaft zurecht vorbringt – das «Studium» resp. die «Ausarbeitung» von Schreiben von und an die Staatsanwalt- schaft resp. die Vorinstanz betrafen. Dabei handelt es sich – wie die General- staatsanwaltschaft weiter zutreffend feststellt – um «Standardschreiben»; juristi- sche Korrespondenz wurde wie erwähnt keine geführt. Weiter machte Fürsprecher B.________ für einen «Augenschein vor Ort» resp. für das «Abfahren der interes- sierenden Strecke» Aufwand geltend. Dieser erscheint in einem Fall wie dem vor- liegenden und aufgrund der Möglichkeit der Zuhilfenahme technischer Tools wie beispielsweise Google Maps klar nicht entschädigungswürdig. Insgesamt erachtet die Kammer unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ein Arbeitsaufwand von einer Stunde für die Besprechung mit dem Mandanten als angemessen. Zusätzlich 9 erscheinen für die Vor- und Nachbereitung der Hauptverhandlung (inkl. Rechtsab- klärungen) sowie für die Teilnahme an derselben Aufwände von je rund zwei Stun- den entschädigungswürdig. Unter Berücksichtigung der Anzahl Stunden würde somit ein als angemessen erachteter Gesamtaufwand von fünf Stunden resultieren, was bei einem Stundenansatz von CHF 300.00 einem Honorar von CHF 1'500.00 entspräche. Fürsprecher B.________ hat darauf verzichtet, eine schriftliche Stel- lungnahme einzureichen und es somit unterlassen, die geltend gemachten Positio- nen näher zu erläutern. 8.2.3 Fazit Zusammenfassend ist dem Beschuldigten für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren ein Honorar von CHF 1’500.00, zuzüglich Auslagen von CHF 286.00 und Mehrwertsteuer von insgesamt rund CHF 137.50 (7.7 % auf CHF 1'786.00), resp. eine Parteientschädigung von total CHF 1'923.50 auszurichten. III. Oberinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren werden auf CHF 1'000.00 festgelegt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. a Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]) und bei diesem Verfahrensausgang nach Massgabe von Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschuldigten auferlegt. Dem Beschuldigten ist keine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren auszurichten. 10 IV. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 13. Dezem- ber 2023 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als dass A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, angeblich begangen am 22. Februar 2022 von 17:15 bis 17:45 Uhr in C.________ (Ortschaft), F.________ (Strasse), durch einfache Verkehrsre- gelverletzung (Nichtfreigeben der Strasse gegenüber dem nachfolgenden, schneller fah- renden Verkehr), unter Auferlegung der Verfahrenskosten von CHF 1'320.00 an den Kanton Bern. II. 1. A.________ wird für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstin- stanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 1'923.50 ausgerichtet. 2. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 trägt A.________. III. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin Mitzuteilen: - der Vorinstanz 11 Bern, 5. August 2025 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Horisberger Die Gerichtsschreiberin: von Teufenstein i.V. Gerichtsschreiberin Imboden Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausan- ne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 12