2020, N. 30 zu Art. 111 mit Verweis auf BVR 2016 S. 487 E. 7.2). 24. Wie bereits die BVD hat auch die SID dem Beschwerdeführer nochmals ausführlich und gestützt auf die einschlägigen Vollzugsakten aufgezeigt, weshalb ihm die bedingte Entlassung auf den Zwei-Drittel-Termin zu verweigern ist. Die SID hat sich sehr sorgfältig mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Vor Obergericht beschränkte sich dieser weitgehend auf seine vor der SID gemachten Einwände und brachte nichts vor, was an der Begründung der SID etwas hätte ändern können.