von vornherein beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren. Dies sollte der (damaligen Rechtsvertretung) des Beschwerdeführers nach der Anhörung vom 12. August 2024 bewusst gewesen sein. Daran ändert nichts, dass die Verfügung der BVD in einzelnen (nicht gewichtigen) Punkten zu beanstanden war. 20.3 Folglich hat die SID das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Anwalt wegen Aussichtslosigkeit zu Recht abgewiesen. 21. Fazit 21.1 Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen.