2324 ff.). Wie die SID zutreffend erwogen hat, wurde dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter ausführlich und in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass die bedingte Entlassung insbesondere auch aufgrund der fehlenden persönlichen Entwicklung des Beschwerdeführers im Strafvollzug sowie dessen Vollzugsverhaltens nicht gewährt werden kann. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist zur Abschätzung der Erfolgsaussichten einer Beschwerde nicht die Kenntnis sämtlicher Vollzugsakten erforderlich, zumal dieser seine Vollzugsgeschichte hinreichend kennt.