Mit Blick auf das Erfordernis, dass Rechtsbegehren nicht aussichtslos sein dürfen, ist darauf hinzuweisen, dass bereits die BVD dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 2324) fundiert, überzeugend und unter Heranziehung der einschlägigen Vollzugsakten aufzeigten, weshalb dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung auf den Zwei-Drittel-Termin zu verweigern ist (amtliche Akten BVD, pag. 2324 ff.).