Damit fällt die Differenzialprognose deutlich zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus. Zusammenfassend gelangt die Kammer daher – in Übereinstimmung mit der SID – auch unter Einbezug der Differenzialprognose zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung aufgrund seiner ungünstigen Legalprognose zu verweigern ist. 19.7.6 Die Rüge, wonach dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung auf den Zwei- Drittel-Termin zu Unrecht verweigert wurde, ist folglich unbegründet.