1427). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sind positive Arbeitsleistungen im Strafvollzug, eine nachhaltige Abstinenz von Betäubungsmitteln sowie die erwähnte Therapie offenkundig geeignet, seine Legalprognose positiv zu beeinflussen. Betreffend die Abstinenz von Betäubungsmittel scheint der Beschwerdeführer im Übrigen an anderer Stelle selbst dieser Ansicht zu sein (vgl. pag. 13, Rz. 38). 19.7.5 Damit fällt die Differenzialprognose deutlich zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus.