Wie in E. III.19.4.5 hiervor ausgeführt, erfolgte die Pausierung der ambulanten Therapie, weil der Beschwerdeführer diese nicht für notwendig hielt und die Zweckmässigkeit der Weiterführung der Therapie zum damaligen Zeitpunkt verneint werden musste. Im Therapiebericht vom 28. April 2022 wurde jedoch festgehalten, dass ein Therapiebedarf klar gegeben und die Therapiefähigkeit ebenfalls zu bejahen sei (amtliche Akten BVD, pag. 1427).