Sodann würde auch bei Anordnung einer Probezeit keine günstigere Legalprognose zu stellen sein. Die SID führte weiter aus, selbst wenn der Beschwerdeführer die für eine Verbesserung der Legalprognose erforderlichen Anstrengungen unterlassen würde, würden sich beide Entlassungsszenarien als negativ erweisen. Insgesamt spreche die Differenzialprognose deshalb gegen eine bedingte Entlassung. Dies müsse umso mehr gelten, als bei einem Rückfall das höchstrangige Rechtsgut der körperlichen Integrität gefährdet sei (pag. 44 f.; Beschwerdeentscheid, E. 10.2.1).