Der Beschwerdeführer gehe zwar richtigerweise davon aus, dass ungewiss sei, ob die vorbereiteten Wohn- und Arbeitsmöglichkeiten im Zeitpunkt einer späteren Entlassung auch noch zur Verfügung stünden. Allein dieser Umstand lässt aber nicht darauf schliessen, dass die bedingte Entlassung die Resozialisierung im Vergleich zur Vollverbüssung begünstige. Sodann würde auch bei Anordnung einer Probezeit keine günstigere Legalprognose zu stellen sein.