Es sei eine relevante Verbesserung hinsichtlich des Prognosekriteriums «Täterpersönlichkeit» zu erwarten, wenn sich der Beschwerdeführer (sei es im Rahmen einer Therapie oder anderweitig) vertieft mit dem von ihm begangenen Unrecht bzw. den negativen Auswirkungen seiner Straftaten, seinen problematischen und deliktfördernden Persönlichkeitsaspekten und seinem Verhalten während des Vollzugs auseinandersetze. Ferner würde er die verbleibende Zeit dazu nutzen können, durch eine konsequente Einhaltung der Regeln, konstant positive Arbeitsleistungen sowie eine nachhalti-