16 19.6.6 Festzuhalten bleibt schliesslich, dass aufgrund der Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland nach der Entlassung aus dem Strafvollzug weder Bewährungshilfe angeordnet noch Weisungen erteilt werden können (Art. 87 Abs. 2 StGB). Eine stufenweise Entlassung des Beschwerdeführers in die Freiheit ist somit nicht möglich (vgl. Urteil des BGer 6B_93/2015 vom 19. Juni 2015 E. 5.7). 19.6.7 Zusammenfassend sind die zu erwartenden Lebensverhältnisse neutral zu würdigen. 19.7 Gesamtwürdigung und Differenzialprognose 19.7.1