20 Abs. 1 VRPG). Dieser Pflicht ist er auch im vorliegenden Verfahren nicht nachgekommen. Demnach kommen auch den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers und seinen beruflichen Plänen nur beschränkt deliktprotektive Wirkung zu. 19.6.5 Das Bedürfnis der Bevölkerung auf Rechtsgüterschutz ist im Übrigen keineswegs an Ländergrenzen gebunden (vgl. Urteil des BGer 6B_606/2010 vom 28. September 2010 E. 4.2.2.1). Das Argument, der Staat würde mit seiner bedingten Entlassung viel Geld sparen, geht an der Sache vorbei (vgl. Urteil des BGer 6B_93/2015 vom 19. Juni 2015 E. 5.7).