Daran ändert auch ein aktuell zugesicherter Arbeitsplatz nichts. Das Arbeitsverhalten im Strafvollzug lässt durchblicken, dass die Motivation des Beschwerdeführers, kombiniert mit allfälliger Kritik, zu Problemen und dem Verlust der Arbeitsstelle führen könnte. Auch wenn die Ausführungen zur eigenen Geschäftsidee positiv zu werten sind, sind diese nicht hinreichend belegt. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers wäre dieser trotz Geltung der Untersuchungsmaxime (Art. 18 Abs. 1 VRPG) im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht verpflichtet gewesen, entsprechende Beweismittel einzureichen (Art. 20 Abs. 1 VRPG).