1581, 1672, 1783, 2116, 2120). Es ist fraglich, ob der Beschwerdeführer nach einer Entlassung aus der «geschützten» Umgebung im Vollzug abstinent bleiben könnte. Dies insbesondere auch, da ihm im Therapieverlaufsbericht vom 28. April 2022 nur eine ungenügend kritische Auseinandersetzung mit der Suchtproblematik attestiert wurde (amtliche Akten BVD, pag. 1426). 19.5.5 Die Einschätzung der SID, wonach das Prognosekriterium «übriges deliktisches und sonstiges Verhalten» äusserst ungünstig bewertet werden muss (vgl. pag. 30; Beschwerdeentscheid, E. 7.2.2), ist folglich zutreffend. 19.6 Zu erwartende Lebensverhältnisse 19.6.1