Das Argument des Beschwerdeführers, wonach die schwere Straftat auf finanzielle Schwierigkeiten im Ausland sowie Drogen- und Alkoholkonsum zurückzuführen sei, was bei einer Rückkehr in die Dominikanische Republik entfalle, verfängt ebenfalls nicht. So wurde die Zielsetzung, den Vollzug abstinent zu gestalten, gemäss Vollzugsbericht vom 14. Mai 2024 nicht erreicht (vgl. E. II.19.5.3 hiervor). Der Beschwerdeführer wurde unter anderem auch diverse Male wegen Konsums von Drogen sowie Besitzes und Handels mit Alkohol diszipliniert (amtliche Akten BVD, pag. 1581, 1672, 1783, 2116, 2120).