Auch wenn die beiden körperlichen Auseinandersetzungen im Jahr 2019 und damit rund vor sechs Jahren stattfanden, sind diese – insbesondere auch im Zusammenhang mit dem übrigen Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers – nach wie vor negativ zu berücksichtigen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers zeigt dieser keine echte Reue und Einsicht betreffend die Tat. Selbst wenn ihm positiv zu attestieren ist, dass er – zumindest vorübergehend – Wiedergutmachungszahlungen leistete, ändert dies nichts an der grundsätzlich negativen Gewichtung des Verhaltens des Beschwerdeführers.