14 Legalprognose und stelle eine erhebliche Herausforderung für die Resozialisierung dar (amtliche Akten BVD, pag. 2108 f.). 19.5.4 Mit Blick auf die obigen Ausführungen kann keine Rede davon sein, dass sich das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers merklich gebessert hat. Auch wenn die beiden körperlichen Auseinandersetzungen im Jahr 2019 und damit rund vor sechs Jahren stattfanden, sind diese – insbesondere auch im Zusammenhang mit dem übrigen Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers – nach wie vor negativ zu berücksichtigen.