Zudem sei eine mangelnde Bereitschaft zur Verantwortungsübernahme in Bezug auf das Anlassdelikt vorhanden. Es habe keine substanzielle Tataufarbeitung stattgefunden, weshalb kein Problembewusstsein hinsichtlich seines deliktischen Verhaltens habe erarbeitet werden können. Insgesamt zeige sich ein Bild des Beschwerdeführers, das durch tief verwurzelte dissoziale Persönlichkeitszüge, geringe Frustrationstoleranz und mangelnde Verantwortungsübernahme geprägt sei. Kombiniert mit einer unzureichenden therapeutischen Aufarbeitung, führe dies zu einer deutlich belasteten