Auch dem Vollzugsbericht vom 14. Mai 2024 (amtliche Akten BDV, pag. 2012 ff.) kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer die an der Vollzugskoordinationssitzung I vom 20. Dezember 2018 festgehaltene Zielsetzung, er müsse sein Vollzugsverhalten stark verbessern, nur marginal erreichen konnte. Die Zielsetzung, den Vollzug abstinent zu gestalten, sei ausserdem nicht erreicht worden. Betreffend das Arbeitsverhalten wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer nur gute Arbeit leiste, wenn er motiviert sei. Zuverlässigkeit und Vertragsfähigkeit seien nur bedingt gegeben.