Gemäss Austrittsbericht vom 9. Mai 2023 ist der Beschwerdeführer immer noch der Ansicht, dass betreffend seine Tat nicht von einer vorsätzlichen Tötung die Rede sein kann (amtliche Akten BVD, pag. 1785). Im Vollzugsbericht vom 23. Mai 2023 wurden dem Beschwerdeführer offensichtlich zu Recht erneut mangelnde Einsicht, inadäquates Vollzugsverhalten sowie Bagatellisierungstendenzen bezüglich seiner Disziplinarsanktionen attestiert (amtliche Akten BVD, pag. 1789 und pag. 1791). Auch dem Vollzugsbericht vom 14. Mai 2024 (amtliche Akten BDV, pag.