Seine Delinquenz ist als besonders verwerflich zu bewerten und von einer äusserst hohen kriminellen Energie geprägt. Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer sich im bisherigen Vollzug nicht (hinreichend) weiterentwickeln konnte. Insbesondere ist bis heute von einer defizitären Beeinflussbarkeit, einer unzureichenden Verantwortungsübernahme und einer Tendenz zur Externalisierung und Bagatellisierung auszugehen. Daran vermögen die vereinzelt aktenkundigen Einsichts- bzw. Reuebekundungen nichts zu ändern. Das Prognosekriterium «Täterpersönlichkeit» fällt demnach erheblich negativ ins Gewicht.