Wer eine Therapie einzig mit dem Ziel besucht, nach Verbüssung von 2/3 der Strafe aus dem Vollzug entlassen zu werden, ist nicht therapiewillig. 19.4.6 Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die Ausführungen der SID, wonach der Beschwerdeführer als skrupelloser und brutaler Täter, der mit enormer (bzw. «heftigster», «extremster») Gewalt sowie ohne Rücksicht auf das Wohlergehen anderer Personen handelte und aus völlig nichtigem Anlass (unter anderem) eine eventualvorsätzliche Tötung beging, zutreffend sind. Seine Delinquenz ist als besonders verwerflich zu bewerten und von einer äusserst hohen kriminellen Energie geprägt.