Aus seiner Sicht benötige er keine Hilfe und müsse nichts an seiner Persönlichkeit ändern. Er habe nur einen Fehler gemacht und das habe er eingesehen (amtliche Akten BVD, pag. 1423). Aufgrund der fehlenden intrinsischen Motivation des Beschwerdeführers und der fehlenden Bereitschaft für eine vertiefte deliktpräventive Arbeit wurde die Zweckmässigkeit der Behandlung zum Zeitpunkt des Berichts als nicht gegeben betrachtet (amtliche Akten BVD, pag. 1472). Aufgrund dessen wurde die Therapie vorerst sistiert (amtliche Akten BVD, pag. 1429). Nachdem der Beschwerdeführer in die JVA C.____