Ohne Tataufarbeitung und Einsicht ist eine Verhaltensänderung grundsätzlich nicht zu erwarten (vgl. hierzu Urteil des BGer 6B_652/2021 vom 14. September 2021 E. 3.2). Dass die SID vor diesem Hintergrund ausführte, die Tatsache, dass der Beschwerdeführer auch acht Jahre nach seiner Verurteilung nur beschränkt Einsicht in die Folgen seiner Tat gewonnen habe und von einer offensichtlich rechtswidrigen (wenn nicht gar willkürlichen) Wahrscheinlichkeitsverurteilung spreche, sei legalprognostisch als ungünstig zu erachten, ist nicht zu beanstanden, im Gegenteil.