Die Konfrontation des Täters mit der Tat stellt im Hinblick auf den Veränderungsprozess in Richtung eines deliktsfreien Lebens ein wesentliches Element dar. Ohne Tataufarbeitung und Einsicht ist eine Verhaltensänderung grundsätzlich nicht zu erwarten (vgl. hierzu Urteil des BGer 6B_652/2021 vom 14. September 2021 E. 3.2).