29). Nach Auffassung der Kammer belegt der Beschwerdeführer mit diesen Ausführungen gleich selbst, dass die SID berechtigterweise davon ausging, dass er nach wie vor nur beschränkt einsichtig ist. Wie die SID ausgeführt hat, spricht die mangelnde Einsicht eines Straftäters nicht ohne Weiteres gegen dessen bedingte Entlassung. Die fehlende Tataufarbeitung ist jedoch prognoserelevant. Die Konfrontation des Täters mit der Tat stellt im Hinblick auf den Veränderungsprozess in Richtung eines deliktsfreien Lebens ein wesentliches Element dar.