Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht in seiner Beschwerdeschrift Ausführungen zur rechtlichen Qualifikation der Anlasstat und führt aus, es stelle sich die Frage, ob nicht «lediglich» eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung (und gefährlicher Körperverletzung) hätte erfolgen können (vgl. pag. 10, Rz. 28) bzw. es sei (subjektiv und objektiv) nachvollziehbar, dass sein Klient mit der juristischen Bewertung seiner Tat nach wie vor Mühe bekunde (pag. 11, Rz. 29).