Vielmehr brachte die SID damit zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer keine richtige Einsicht bzw. Reue in Bezug auf sein wiederholtes Fehlverhalten im Strafvollzug aufweist, was in augenfälliger Weise zutrifft. 19.4.4 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht in seiner Beschwerdeschrift Ausführungen zur rechtlichen Qualifikation der Anlasstat und führt aus, es stelle sich die Frage, ob nicht «lediglich» eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung (und gefährlicher Körperverletzung) hätte erfolgen können (vgl. pag.