Diese Ausführungen beruhen nach Auffassung der Kammer auf einem Missverständnis. Die SID beabsichtigte mit ihren diesbezüglichen Ausführungen nicht darzulegen, dass die Disziplinarverfügungen von einer mangelnden Einsicht bzw. Reue betreffend die Anlasstat zeugen. Vielmehr brachte die SID damit zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer keine richtige Einsicht bzw. Reue in Bezug auf sein wiederholtes Fehlverhalten im Strafvollzug aufweist, was in augenfälliger Weise zutrifft.