Der Beschwerdeführer führt sodann aus, es sei nicht nachvollziehbar, dass die SID aufgrund der Disziplinarverfügungen geschlussfolgert habe, seine Einsichts- und Reuebekundungen würden weder von Aufrichtigkeit noch von Authentizität zeugen, sondern seien blosse Lippenbekenntnisse im Hinblick auf eine allfällige Gewährung der bedingten Entlassung. Der Beschwerdeführer würde bedauern, dass ein Mensch infolge der damaligen Ereignisse gestorben sei (pag. 10, Rz. 27). Diese Ausführungen beruhen nach Auffassung der Kammer auf einem Missverständnis.