10 führers im Strafvollzug auf mangelnde sprachliche Fähigkeiten zurückführen zu wollen, greift viel zu kurz. 19.4.3 Der Beschwerdeführer führt sodann aus, es sei nicht nachvollziehbar, dass die SID aufgrund der Disziplinarverfügungen geschlussfolgert habe, seine Einsichts- und Reuebekundungen würden weder von Aufrichtigkeit noch von Authentizität zeugen, sondern seien blosse Lippenbekenntnisse im Hinblick auf eine allfällige Gewährung der bedingten Entlassung.