Es bestehen offenbar Tendenzen, das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug zu bagatellisieren. In der Heimat des Beschwerdeführers, der Dominikanischen Republik, werden Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (vgl. hierzu amtliche Akten BVD, pag. 744, 816 ff., 849 ff., 882 f., 905 f., 952 f., 1088, 1110, 1589, 1615 f., 1783, 2116 f., 2120 ff., 2271 ff. und 2282 ff.) streng geahndet. Gleich verhält es sich mit Angriffen auf die körperliche Integrität (vgl. hierzu die Disziplinarverfügungen in den amtlichen Akten BVD, pag. 1108 und pag. 1110). Das Fehlverhalten des Beschwerde-