Beschwerdeentscheid, E. 6.3.3). Die SID befasste sich sodann ausführlich mit dem Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug und zeigte auf, inwieweit dieses Verhalten Rückschlüsse auf die Täterpersönlichkeit zulässt (vgl. pag. 31 ff., Beschwerdeentscheid, E. 6.4 – E. 6.6). Die diesbezüglichen Erwägungen der SID sind – entgegen den pauschalen Vorbringen des Beschwerdeführers – nicht zu beanstanden. Sie sind aussagekräftig und es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden.