Es lägen damit mehrere Hinweise auf problematische Persönlichkeitsanteile vor, die einer deliktorientierten und gegebenenfalls störungsspezifischen Intervention bedürften. Es würden mangelnde Verantwortungsübernahme, Bagatellisierungstendenzen, ein defizitäres Problembewusstsein, eine defizitäre Veränderungsbereitschaft sowie eine deutlich eingeschränkte Offenheit (Externalisierungstendenz) bei defizitärer Strafsensibilität vorliegen (pag. 30; Beschwerdeentscheid, E. 6.3.3).