Dies zeige sich nicht nur bei den Tatbegehungen, sondern auch im Strafvollzug deutlich. Der Beschwerdeführer lasse sich insbesondere auch durch die Vorstrafen und Disziplinierungen innerhalb des Gefängnisses nicht beeindrucken. Es sei ihm auch in den diversen Justizvollzugsanstalten nicht gelungen, einen Arbeitsplatz über längere Zeit zu behalten. Der Beschwerdeführer orientiere sich an eigenen Bedürfnissen und setze diese rücksichtslos durch. Es lägen damit mehrere Hinweise auf problematische Persönlichkeitsanteile vor, die einer deliktorientierten und gegebenenfalls störungsspezifischen Intervention bedürften.